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Online-Scheidung
Einvernehmliche Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss nur ein anwaltlich vertretener Ehegatte den Scheidungsantrag stellen und der andere Ehegatte muss lediglich zustimmen (ohne Rechtsanwaltszwang). Wer die Scheidung einreicht, ist aber in der Regel unbedeutend.

Durch eine einvernehmliche Ehescheidung können erhebliche Kosten gespart werden. Wenn sich die Ehegatten einig sind, kann eine Gebührenteilung vereinbart werden, so dass dann nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Anwaltskosten hälftig geteilt werden. Zudem kann versucht werden, den Verfahrenswert, nachdem sich die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten richten, herabzusetzen.

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Kosten

Die Kosten des Scheidungsverfahrens richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert und werden dann nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung bzw. den Gerichtskosten abgerechnet. Diese sind bundesweit für alle Rechtsanwälte als Mindestwert verbindlich.

Für den Wert der Ehescheidung werden die beiden Nettoeinkünfte der Ehegatten zu Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages addiert und dann mit drei multipliziert.

Hinzu kommt noch der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich. Dieser beträgt mindestens 1.000,00 € und richtet sich im Übrigen nach der Anzahl der Versorgungsträger (je Versorgungsträger 10% des Verfahrenswertes für die Ehescheidung)

Je nach Richter und örtlicher Zuständigkeit werden Herabsetzungen des Verfahrenswertes bei einvernehmlicher Ehescheidung bis zu 30% vorgenommen. Diese Herabsetzung werde ich in jedem Fall beantragen.

Hinzu kommen unter Umständen Werte für die Regelung des Sorgerechts, des Kindesunterhaltes, des Ehegattenunterhaltes, des Güterstand oder weitere Regelungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens.

Ich vertrete Sie bundesweit bei allen Amtsgerichten, ohne dass hierfür Zusatzkosten (wie Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, etc.) für Sie entstehen.

Ihre Fragen

Soweit Sie zusätzliche Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne (telefonisch oder schriftlich – gerne auch per e-mail) kurzfristig zur Verfügung.

Ich freue mich Sie in Ihrer Scheidung zu vertreten. Bitte unterschreiben Sie meine Vollmacht und die Erklärung über den Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO, die ich für Ihre Vertretung benötigen.

Bitte schicken Sie die Vollmacht und die Erklärung über den Hinweis nach § 49b BRAO gemeinsam mit der Heiratsurkunde im Original oder als beglaubigte Abschrift, die ich für das Familiengericht benötigen, per Post oder E-Mail an meine Rechtsanwaltskanzlei.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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